AGBs Bytecom GmbH

 

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN DER BYTECOM GMBH

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Kunden und der BYTECOM GMBH (BYTECOM) in Bezug auf die Erbringung von Dienstleistung durch BYTECOM. Unter solchen Dienstleistungen sind insbesondere Beratung, Schulungen, Handel mit Produkten, Projektarbeiten und Support im Zusammenhang mit Informatik-Lösungen zu verstehen. Durch die Annahme eines Angebots durch den Kunden gelten die AGB als angenommen.

2. Ausführung

2.1 Preise und Angebote

Preise verstehen sich in Schweizer Franken (CHF) exkl. MwSt. Angebote in Prospekten, Katalogen, digitalen Unterlagen wie Webseiten, E-Shops und E-Mails etc. stellen keine rechtlich bindenden Angebote dar.

2.2 Vertragsstruktur und Vertragsabschluss

Die rechtlichen Grundlagen der Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien bestehen aus Vertragsdokument, allfälligen Beilagen zu diesen und diesen AGB. Der Kunde anerkennt diese AGB spätestes bei Bestellung. Andere Geschäfts- oder Lieferbedingungen etc. sind wegbedungen. Das Wegbedingen dieser AGB, der Einbezug von zusätzlichen oder entgegenstehenden Vertragsbedingungen und/oder Abweichungen zu diesen AGB müssen schriftlich vereinbart werden, damit sie gelten. Ein Vertrag zwischen den Parteien wird entweder durch die Annahme eines Angebots innerhalb der Annahmefrist durch den Kunden oder durch beidseitige Unterzeichnung eines Vertragsdokuments geschlossen, wobei die Annahme eines Angebots auch durch konkludentes Handeln des Kunden erfolgen kann. Soweit in diesen AGB von «Vertrag» oder «Verträgen» die Rede ist, ist das gesamte Vertragswerk zwischen den Parteien gemeint.

2.3 Vertragserfüllung

BYTECOM erbringt die im Vertrag beschriebenen Leistungen an den Standorten der BYTECOM und ist ohne ausdrücklichen Vertrag nicht verpflichtet, Leistungen über den vertraglichen Umfang hinaus zu erbringen.

2.4 Beizug von Dritten

BYTECOM kann Hilfspersonen beiziehen und die Leistung ganz oder teilweise von Dritten erbringen lassen, bleibt jedoch gegenüber dem Kunden verantwortlich.

2.5 Allgemeine Pflichten des Kunden

Ergänzend zu den im Vertrag definierten besonderen Pflichten, hat der Kunde folgende allgemeinen Mitwirkungspflichten:

  • Bezeichnung der entscheidungsbefugten Kontaktperson;
  • Übergabe der erforderlichen Unterlagen und Informationen sowie Erteilung von Arbeitsanweisungen und Instruktionen;
  • Zugangsgewährung zu Daten, Räumen, Arbeitsplätzen und Infrastrukturen, welche die Vertragserfüllung erfordern (insb. Fernwartungen);
  • Sicherstellung von strengen Sicherheitsvorkehrungen sowie Aktualität und Kompatibilität seiner IT-Umgebung;
  • Korrekte Lizenzierung von Software inkl. Einhaltung der Produkt- und Nutzungsbestimmungen sowie geeignete Wartungs-/Supportverträge;
  • unaufgefordert über alle Umstände zu informieren, die für eine sorgfältige Vertragserfüllung durch BYTECOM erforderlich sind oder auf Anforderung von BYTECOM vollständige und zutreffende Informationen bereitzustellen; und
  • Überwachung Kontrolle der Dienstleistungen.

Bei Installationsarbeiten muss evtl. aus Sicherheitsgründen ein autorisierter Mitarbeiter des Kunden den Prozess begleiten. Erbringt der Kunde seine Pflichten nicht oder unzureichend, gehen Verzögerungen und Mehraufwand durch mangelhafte Erfüllung von solchen Pflichten zu Lasten des Kunden.

Sind Online-Dienste wie bspw. Microsoft Azure, Microsoft 365 oder Adobe Teil der Leistung, gelten jeweils die aktuellen Bedingungen und Service Levels des entsprechenden Service-Providers.

2.7 Aufklärungspflichten

Beide Parteien sind zur gegenseitigen Aufklärung über alle Umstände verpflichtet, welche die Erbringung der Leistungen beeinflussen. Die Parteien erklären sich einverstanden, dass Informationen über das Internet und per E-Mail übermittelt werden und sind sich der Risiken einer unverschlüsselten Kommunikation bewusst. Gegenteilige Instruktionen für besondere Übermittlungsformen sind schriftlich zu vereinbaren.

2.8 Terminangaben

Sämtliche Termine und Fristen sind ohne ausdrückliche schriftliche Zusicherung unverbindlich. An BYTECOM gesandte E-Mails begründen keine verbindlichen Termin- oder Fristvereinbarungen, diese gelten nur nach Rückbestätigung als verbindlich.

2.9 Verzug

Termine von BYTECOM gelten mit der Bereitstellung ihrer Leistung als eingehalten. Ist die Verzögerung eines verbindlichen Termins nicht durch BYTECOM verschuldet, verlängert sich der Termin angemessen. Sofern schriftlich nichts anderes vereinbart worden ist, tritt ein Verzug von BYTECOM nach Ablauf einer vom Kunden in einer schriftlichen Mahnung angesetzten angemessenen Nachfrist von mindestens 14 Tagen ein. Kommt BYTECOM ihrer Leistungspflicht auch bis zum Ablauf der Nachfrist nicht nach, kann der Kunde auf Erfüllung bestehen und weitere Nachfristen ansetzen oder, falls BYTECOM insgesamt mehr als 60 Tage im Verzug ist und bei Unzumutbarkeit, vom betroffenen Leistungsteil bzw. vom Vertrag zurücktreten. Leistungen resp. Teile davon, die vertragsgemäss erbracht wurden und vom Kunden in zumutbarer Weise genutzt werden können, sind vollständig zu bezahlen. Ein allfälliger Vertragsrücktritt berührt solche Leistungen nicht.

 

3. Vergütung und Rechnungsstellung

3.1 Allgemein

Der Kunde verpflichtet sich für die Leistungen der BYTECOM, die im Vertrag definierte Vergütung zu bezahlen. Werden Leistungen ohne Preisvereinbarung vom Kunden verlangt, werden diese dem Kunden nach Aufwand zu den geltenden Tarifen der BYTECOM – inkl. möglicher Zuschläge und Auslagenentschädigungen – fakturiert.

3.2 Zuschläge

Werden Leistungen nach Aufwand ausserhalb der Bürozeiten der BYTECOM erbracht, so werden im Grundsatz folgende Zuschläge angewendet:

– MO-FR von 20.00-06.00 Uhr sowie SA: +50%
– SO, eidg. Feiertage sowie kantonale Feiertage am Sitz von BYTECOM: +100%

Davon ausgenommen sind Leistungen, die im Umfang einer vorab definierten Leistung (Wartung) oder im Rahmen einer Projektarbeit vertragsgemäss an den o.g. Zeiten durchgeführt werden sollen. 

3.3 Anreise, Spesen und Nebenkosten

BYTECOM kann Kosten und Auslagen im Zusammenhang mit der Leistungserbringung (z.B. Reisezeiten, Reise- und Aufenthaltskosten, Kabel, Stecker, Datenträger etc.) separat in Rechnung stellen.

3.4 Zahlung und Verzug

Rechnungen sind innerhalb von 15 Tagen netto zahlbar. Danach werden Verzugszinsen in Höhe von 5% geschuldet, ohne dass eine Mahnung erforderlich ist. Ohne Mitteilung des Kunden innerhalb der Zahlungsfrist gilt eine Rechnung nach Ablauf der Zahlungsfrist als angenommen. Inkorrekte Rechnungspositionen berechtigen den Kunden nicht zum Rückbehalt korrekter Positionen.

3.5 Suspendierung

Wird eine Rechnung nicht rechtzeitig oder vollständig bezahlt, ist BYTECOM berechtigt, sämtliche Leistungen umgehend und ohne Ankündigung zu suspendieren. Die Zahlungspflicht bleibt bestehen.

4. Vertragsänderungen

4.1 Allgemein

Während der Erbringung von Dienstleistungen können beide Parteien jederzeit Änderungen (Request for Change) der vereinbarten Leistungen vorschlagen. Ein Request for Change ist nur dann wirksam, wenn dieser entsprechend Ziff. 2.2. vereinbart ist. 

4.2 Änderungsantrag des Kunden

Im Falle eines Änderungsantrags des Kunden wird BYTECOM mitteilen, ob die Änderung möglich ist und welche Auswirkungen sie auf den gemeinsamen Vertrag hat. Beeinflusst eine Änderung die Dienstleistung erheblich, informiert BYTECOM den Kunden über Dauer und Kosten einer detaillierten Abklärung, bevor der Änderungsvorschlag erstellt wird. Der Kunde hat die Freigabe des Änderungsvorschlags schriftlich zu bestätigen. Gibt der Kunde den Änderungsvorschlag nicht frei, so läuft der Vertrag unverändert weiter.

4.3 Änderungen der BYTECOM

BYTECOM kann Prozess- oder Funktionalitätsanpassungen sowie Änderungen von vertraglichen oder kommerziellen Konditionen im Rahmen der Produktentwicklung jederzeit vornehmen, sofern diese den vorab vereinbarten Leistungsbezug des Kunden nicht auf wesentliche Weise beeinträchtigt. 

Objektiv wesentliche Prozess- oder Funktionalitätsanpassungen sowie Änderungen von vertraglichen oder kommerziellen Konditionen zulasten des Kunden, kann BYTECOM mit einer Vorankündigungsfrist von mindestens einem (1) Monat vornehmen. Der Kunde kann die betroffenen Leistungen innert fünfzehn (15) Tagen ab Datum der Mitteilung der Anpassung auf den Änderungszeitpunkt hin kündigen. Weitere Ansprüche des Kunden bestehen nicht. Aufgrund unvorhersehbarer Umstände sind ausnahmsweise auch kurzfristigere Änderungen zulässig. Die entsprechend verkürzte Kündigungsfrist wird den Kunden in diesen Fällen jeweils mitgeteilt.

5. Immaterialgüterrechte und Rechtsgewährleistung

5.1 Geistiges Eigentum

Die Rechte der bei Vertragserfüllung entstandenen Arbeitsergebnisse stehen BYTECOM zu. Der Kunde erhält ein örtlich und zeitlich unbeschränktes, nicht exklusives Nutzungs- und Verwertungsrecht.

5.2 Rechtsgewährleistung

Wird der Kunde in der vertragsgemässen Nutzung der Leistungen von BYTECOM von einem Dritten gehindert, welcher angebliche Schutzrechte geltend macht, so zeigt dies der Kunde BYTECOM innert 5 Kalendertagen schriftlich an. Unter der Voraussetzung der fristgerechten Anzeige und zumutbaren Unterstützung durch den Kunden wird BYTECOM nach eigenem Ermessen: a) ihre Leistungen (einschliesslich Software) so abändern, dass sie bei Erfüllung aller wesentlichen vertraglichen Anforderungen die Schutzrechte des Dritten nicht (mehr) verletzen oder b) dem Kunden eine Lizenz des Dritten verschaffen. Sollten die beiden Varianten für BYTECOM nicht möglich, bzw. für den Kunden objektiv nicht zumutbar sein, so besteht ein ausserordentliches Kündigungsrecht. Ein allfälliger Schadenersatzanspruch des Kunden richtet sich nach den Haftungsbeschränkungen dieser Vertragsbedingungen. 

Kommt es zu einem Prozess des Dritten gegen den Kunden, wird BYTECOM den Kunden bei der Prozessführung unterstützen oder, sofern zulässig, überlässt der Kunde der BYTECOM die ausschliessliche Führung des Prozesses und nimmt alle notwendigen Handlungen dafür vor. Im letztgenannten Fall führt BYTECOM den Rechtsstreit auf eigene Kosten. BYTECOM ist von den vorstehenden Verpflichtungen befreit, wenn ein schutzrechtlicher Anspruch darauf beruht, dass das Resultat der erbrachten Leistung der BYTECOM vom Kunden oder durch Dritte, ohne Einwilligung der BYTECOM, geändert wurde, oder dass die Nutzung der Leistung der BYTECOM unter anderen als den definierten Bedingungen erfolgt. Dem Kunden stehen gegenüber BYTECOM keine über diese Bestimmungen hinausgehenden Ansprüche zu. 

Erbringt der Kunde eigene Leistungen oder bringt er Leistungen, Lizenzen, Nutzungsrechte ein, so haftet er dafür, dass keine Schutzrechte Dritter verletzt sind. 

6. Geheimhaltung und Datenschutz

6.1 Geheimhaltung

Die Parteien stellen sicher, dass sie selbst, wie auch ihre Arbeitnehmer und durch sie beigezogene Dritte, alle nicht allgemein bekannten Daten, Unterlagen und Informationen, die sich auf die geschäftliche Tätigkeit der jeweils anderen Partei beziehen und ihnen bei der Vertragserfüllung zugänglich werden, vertraulich behandeln. Diese Geheimhaltungspflicht bleibt, solange daran ein berechtigtes Interesse besteht, auch nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses aufrecht. Vorbehalten bleiben gesetzliche Offenlegungspflichten.

6.2 Datenschutz

Die Parteien bearbeiten im Rahmen ihrer Vertragsbeziehung Daten über die jeweils andere Partei, deren Mitarbeiter, Hilfspersonen und/oder Kunden usw. Die Parteien erklären sich damit einverstanden, dass solche Daten zur Abwicklung und Pflege ihrer Geschäftsbeziehungen verwendet und zu diesem Zweck auch an Dritte, wie z.B. Hersteller, Sublieferanten, Inhaber von Schutzrechten, Spediteure, Kreditinstitute etc. bekanntgegeben werden können. Die Parteien verpflichten sich im Rahmen ihrer Datenbearbeitung, die geltenden gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Im Falle einer Auftragsdatenbearbeitung durch BYTECOM werden die Parteien einen Auftragsbearbeitungsvertrag abschliessen, der weitere Details insb. Umfang und Zweck der Datenbearbeitung sowie Vergütung und Kontrolle definiert.

Die aktuelle Datenschutzerklärung der BYTECOM ist zu finden unter https://bytecom.ch/datenschutzerklaerung/

 

7. Haftung

Die nachstehenden Haftungsbestimmungen gelten für vertragliche und ausservertragliche Ansprüche. Werden vom Kunden in einem Vertrag definierte Vertragsstrafen geltend gemacht, so stehen ihm keine weiteren Ansprüche zu.

7.1 Allgemein

BYTECOM haftet nur für Schäden, wenn ein vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten von BYTECOM nachgewiesen wird. Für absichtlich und grobfahrlässig verursachte Schäden haftet BYTECOM unbegrenzt. In allen anderen Fällen gilt eine Begrenzung von CHF 50’000.- je Schadenereignis, jedoch zusätzlich beschränkt auf maximal 50% der gesamten Vergütung des Kunden pro Vertrag.

Bei einem Cyber(sicherheits)vorfall über das System oder Netzwerk des Kunden trifft die Beweislast für des Nachweis eines Verschuldens von BYTECOM den Kunden, da es sich um dessen System- und Netzwerk-Sphäre handelt. 

7.2 Ausschlüsse

BYTECOM schliesst jede Haftung für Vertragsverletzungen aus, wenn sie kein Verschulden trifft. Dies ist insbesondere der Fall bei Selbstverschulden durch den Kunden oder seiner Hilfspersonen, Verschulden von Dritten und/oder bei höherer Gewalt (z.B. Unwetter, Pandemien, Epidemien, Streik, Feuer, Stromausfall, behördliche Restriktionen, Sanktionsverfügungen, Unterbrechung von Transport- oder Kommunikationswegen oder Unmöglichkeit der Materialbeschaffung etc.). Die Haftung für indirekte Schäden und Folgeschäden durch BYTECOM, wie entgangener Gewinn, nicht realisierte Einsparungen, Mehraufwendungen, zusätzliches Personal, Reputationsschäden, Ansprüche Dritter, Schäden infolge von Datenverlusten etc., werden in jedem Fall wegbedungen. 

8. Vertragsdauer und Beendigung

Sofern nicht anders vereinbart, wird ein Vertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Beide Parteien können den Vertrag jederzeit schriftlich mit einer Frist von 30 Tagen auf Ende Monat kündigen.

 

9. Verschiedene Bestimmungen

9.1 Verrechnung

Die Verrechnung von Ansprüchen einer Partei mit Gegenforderungen der anderen Partei bedarf der vorgängigen schriftlichen Vereinbarung.

9.2 Abtretung

Verträge oder einzelne daraus entspringende Rechte und Pflichten dürfen nur nach vorgängiger schriftlicher Zustimmung der anderen Partei an Dritte abgetreten, übertragen oder verpfändet werden.

9.3 Abwerbeverbot

Die Parteien verpflichten sich, während der Dauer dieses Vertragsverhältnisses sowie während eines Zeitraumes von sechs Monaten nach Beendigung des Vertragsverhältnisses weder direkt noch indirekt, für sich selbst oder für andere, eine bei der anderen Partei oder einem mit der Partei verbundenen Unternehmen beschäftigte Person (Mitarbeiter) abzuwerben.

Für jeden einzelnen Verstoss gegen das Abwerbeverbot hat die Partei, welche einen Mitarbeiter abgeworben hat, eine Vertragsstrafe in Höhe von einem netto Jahresgehalt des abgeworbenen Mitarbeiters, mindestens jedoch CHF 100’000.00 zu bezahlen. Die Bezahlung der Konventionalstrafe entbindet den Arbeitnehmer nicht von der weiteren Einhaltung des Abwerbeverbots. Darüber hinaus ist die Partei von welcher abgeworben wurde, berechtigt Ersatz des weiteren Schadens und die tatsächliche Einhaltung des Verbots (tatsächliche Erfüllung) oder die Beseitigung des Zustands zu verlangen.

Während der Dauer des Abwerbeverbots sind die Parteien verpflichtet, sich gegenseitig auf Verlangen alle im Zusammenhang mit der Durchsetzung des Abwerbeverbots erforderlichen Auskünfte zu erteilen, insbesondere über die Beschäftigung von Arbeitnehmenden der anderen Partei sowie das in diesem Zusammenhang erzielte Einkommen.

B) BESONDERE BESTIMMUNGEN
10 Beratungsleistungen

10.1 Allgemein

BYTECOM hat die Leistungen mit fachgerechter Sorgfalt zu erbringen. Sind bestimmte Personen mit der Durchführung der Dienstleistung betraut worden, so dürfen diese jederzeit durch Personen mit gleichwertigen Kenntnissen ersetzt werden.

10.2 Vergütung

Die Arbeiten werden, wenn nicht anders im Vertrag definiert, nach Aufwand abgerechnet. Dies gilt auch bei einem im Vertrag aufgeführten Kostenrahmen, dem die Bedeutung einer Planungsgrundlage zukommt. Zeigt sich im Laufe der Erfüllung, dass dieser Richtpreis nicht eingehalten werden kann, orientiert BYTECOM den Kunden so früh wie möglich.

10.3 Schulungsleistungen

Haben die Parteien die Erbringung von Schulungsleistungen durch BYTECOM vereinbart, vereinbaren sie Ort, Dauer und Zeitpunkt(e) der Schulung im Einzelfall. Ohne anderslautende Vereinbarung ist BYTECOM berechtigt, diese online durchzuführen und Dauer, Zeitpunkt(e) und Klassengrösse unter Berücksichtigung der Interessen des Kunden selbst festzulegen. Bei einer Stornierung von Schulungsleistungen vor Beginn der Schulung(en) schuldet der Kunde einen Anteil des Schulungsentgelts wie folgt: Bei einer Stornierung spätestens zwei Monate vor Beginn 0 %; bei einer Stornierung spätestens einen Monat vor dem Beginn 50 %; bei einer späteren Stornierung 100 %.

10.4 Verfall Stundenpool

Offene Stunden und die Leistungspflicht der BYTECOM aus einem Kontingent-Vertrag (Stundenpool) verfallen automatisch, falls der Kunde diese 24 Monate nach Vertragsabschluss nicht bezogen hat.

 

11 Kaufvertragliche Leistungen

11.1 Allgemein

Diese Bestimmungen gelten, wenn BYTECOM dem Kunden gestützt auf einen Kaufvertrag Waren oder Lizenzen liefert. Die Installation gehört ohne explizite Vereinbarung nicht zum Leistungsumfang des kaufvertraglichen Geschäfts.

11.2 Terminverzögerungen

Verzögerungen von Waren, die auf verspätete oder unvollständige Lieferung des Lieferanten zurückzuführen sind, verlängern dem Kunden gegenüber definiertem Termine automatisch angemessen. 

11.3 Transport

Alle Sendungen, einschliesslich Rücksendungen, gehen auf Rechnung des Kunden. Nutzen und Gefahr an zu liefernden Produkten gehen mit deren Versand ab Hersteller resp. Distributor auf den Kunden über.

11.4 Mängel

Der Kunde nimmt die Waren an und prüft diese sofort nach Empfang. Festgestellte Mängel sind innerhalb von sieben (7) Tagen nach Annahme schriftlich und begründet zu rügen. Nach Ablauf dieser Frist gelten die Produkte als abgenommen. Der Kunde hat ausserdem beim Anschluss und bei der Verwendung von Produkten die jeweiligen Installations- und Nutzungsanweisungen zu beachten. Bei Zuwiderhandlungen gelten die bezogenen Produkte als genehmigt.

11.5 Sachgewährleistung

Bytecom haftet nur für die zugesicherten Eigenschaften der Kaufsache sowie dafür, dass die Sache keine Mängel hat, die ihren Wert und ihre Tauglichkeit zum vorausgesetzten Gebrauch vermindern oder aufheben. BYTECOM haftet dabei auch für Mängel, die sie nicht kannte (Art. 197 OR). Wenn nichts anderes vereinbart, stehen dem Kunden die Ansprüche nach Art. 205 ff. OR zu.

11.6 Eigentumsvorbehalt

Das Eigentum von gelieferten Waren geht erst mit vollständiger Bezahlung der Vergütung auf den Kunden über. BYTECOM kann diesen Vorbehalt beim zuständigen Register hinterlegen. Der Kunde teilt BYTECOM einen allfälligen Wohnsitzwechsel resp. eine Sitzverlegung frühzeitig schriftlich mit. 

11.7 Nutzungs- und Lizenzbestimmungen

Der Kunde anerkennt, dass für Produkte von Dritten deren Produkt-, Nutzung -und Lizenzbestimmungen gelten.

12 Werkvertragliche Leistungen

12.1 Allgemein

Werkvertragliche Leistungen sind nur geschuldet, wenn diese explizit unter Bezeichnung des konkreten Werkes schriftlich vereinbart wurden. Im Zweifelsfall ist ein Auftrag anzunehmen.

12.2 Termine

Im Vertrag als verbindlich festgelegte Termine sind einzuhalten. Änderungen müssen abgesprochen werden und in die Planung Eingang finden. Periodische Standortbestimmungen dienen dazu, deren Einhaltung zu gewährleisten. Abweichungen sollen möglichst frühzeitig festgestellt werden. Allfällig notwendige Anpassungen des Terminplans bedürfen der Zustimmung beider Parteien, wobei diese Zustimmung nicht aus unangemessenen Gründen verweigert werden darf. 

12.3 Sachgewährleistung

BYTECOM gewährleistet, dass die Leistungen den im Vertrag vereinbarten Spezifikationen und Eigenschaften entsprechen. Die Dauer der Gewährleistung beträgt zwei Jahre ab erfolgter Abnahme des Werkes.

12.4 Abnahme

Die Parteien vereinbaren die Abnahmebestimmungen, die mindestens folgendes festlegen: Termin der Abnahme, Zeitplan für die gemeinsame Prüfung, Abnahmeverfahren, Abnahmekriterien, die Qualifikation der Mängel sowie die Mitwirkungspflichten des Kunden. Über die Prüfung und deren Ergebnis wird ein Protokoll erstellt, das beide Parteien unterzeichnen. BYTECOM kann Zwischenprüfungen und Teilabnahmen verlangen, sofern dies für den Kunden zumutbar ist.

Verweigert der Kunde, obwohl die Voraussetzungen dazu gegeben sind, die Teilnahme an der Abnahmeprüfung, so gilt die Leistung nach Ablauf von zwanzig (20) Kalendertagen nach Bereitstellung als abgenommen.

12.5 Mängel

Zeigen sich bei der Prüfung keine Mängel, wird die Leistung mit der gemeinsamen Unterzeichnung des Protokolls abgenommen. 

Zeigen sich bei der Prüfung minder erhebliche Mängel, wird die Leistung gleichwohl mit der Unterzeichnung des Protokolls abgenommen. Mängel gelten als minder erheblich, wenn die Nutzung der abzunehmenden Leistungen keine wesentliche Beeinträchtigung erfährt. 

Sind die Mängel oder die Abweichungen vom Vertrage minder erheblich, so kann der Kunde gemäss Art. 368 Abs. 2 OR einen dem Minderwerte des Werkes entsprechenden Abzug an der Vergütung machen (Minderungsrecht) oder auch, sofern dieses der BYTECOM nicht übermässige Kosten verursacht, die unentgeltliche Verbesserung des Werkes und bei Verschulden Schadenersatz verlangen (Nachbesserungsrecht).

Liegen erhebliche Mängel im Sinne von Art. 368 Abs. 1 OR vor, so kann der Kunde die Abnahme verweigern und bei Verschulden der BYTECOM Schadenersatz verlangen. 

 

13 Supportleistungen

13.1 Allgemein

Supportleistungen werden von BYTECOM gemäss vertraglicher Leistungsbeschreibung erbracht. Der Kunde stellt die entsprechenden Wartungsvereinbarungen seiner Hard- und Software zu seinen Lasten automatisch sicher, insbesondere den Zugang von BYTECOM zu den Systemen des Kunden. Ein unterbruchs- und fehlerfreier Betrieb wird durch BYTECOM nicht garantiert.

13.2 Vertragsabschluss und Dauer

Ein Support- oder Wartungsvertrag tritt mit Unterzeichnung beider Parteien in Kraft. Wenn nicht anders definiert wird, gelten sie bezüglich definierter Dauerschuldleistung als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

13.3 Einrichtung

Nach Vertragsabschluss kann die Einrichtung der Support-Dienstleistung mehrere Wochen in Anspruch nehmen, sofern keine Leistungszeit ausdrücklich vereinbart ist.

13.4 Supportzeiten

BYTECOM erbringt die Leistungen, wenn nicht anders vereinbart, von Montag-Freitag von 08:00-12:00 Uhr und 13:30-17:00, ohne eidg. Feiertage, kantonale Feiertage am Sitz von BYTECOM und zuvor angekündigte Betriebsferien von BYTECOM.

13.5 Störungen

BYTECOM bearbeitet Störungen während den Supportzeiten per Fernzugriff. Ausserhalb dieser Zeiten bearbeitet BYTECOM mögliche Störungen nach Best Effort. Das bedeutet, dass BYTECOM die Störungsbearbeitung in angemessener Weise jedoch ohne jegliche Zusicherung erbringt. Der Kunde gewährleistet auf seinem System die Bereitstellung des Fernzugriffs und die Erreichbarkeit seines Systems über das Internet.

13.6 Sachgewährleistung

Die Einhaltung der im Vertrag definierten Service Levels wird durch BYTECOM erhoben und dem Kunden rapportiert. Bei Nichteinhaltung der Service Levels finden ausschliesslich die im Vertrag definierten Folgen Anwendung. Leistungen, für die keine Service Levels vereinbart wurden, werden Best Effort erbracht.

13.7 Hersteller-Support

Werden unter einem Supportvertrag für den Kunden, auf Basis seiner Wartungsvereinbarung, Leistungen bei Dritten abgerufen, wird der Kunde entsprechend darüber informiert. Kommt dieser Dritte seiner Pflicht nicht nach, darf BYTECOM den Kunden jederzeit mit der Geltendmachung ihrer Gewährleistungsrechte gegenüber dem Dritten bevollmächtigen.

13.8 Beendigung

Die Parteien können, wenn nicht anders definiert, den Vertrag bzgl. der Dauerschuldleistung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs (6) Monaten jeweils auf Ende Jahr kündigen.

 

14 Ausserordentliches Kündigungsrecht für alle Verträge

14.1. Bestehen des Kündigungsrechts

Das Vertragsverhältnis, insbesondere Dauerschuldverhältnisse können jederzeit aus wichtigem Grund ausserordentlich gekündigt werden. Als wichtige Gründe gelten insbesondere:

  1. der Eintritt von Ereignissen oder Verhältnissen, welche die Fortsetzung der vereinbarten Zusammenarbeit unter den jeweiligen Verträgen für die kündigende Partei unzumutbar machen, so insbesondere die andauernde schwerwiegende Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch die andere Partei;
  2. die amtliche Publikation der Konkurseröffnung oder Nachlassstundung über die andere Partei;
  3. die unvollständige Leistung einer Vorauszahlung oder von anderen vertraglich geschuldeten Sicherheiten.

Lässt sich eine Vertragsverletzung von BYTECOM beheben, hat der Kunde BYTECOM schriftlich abzumahnen und zur Behebung eine Frist von dreissig (30) Kalendertagen einzuräumen, bevor er die Kündigung ausspricht. 

 

BYTECOM ist insbesondere zur ausserordentlichen Kündigung berechtigt, wenn eine Verletzung von Ziff. 15 vorliegt oder auf den Systemen des Kunden strafbare, widerrechtliche oder rechtsverletzende Daten, Dateien, Medien oder Inhalte festgestellt werden. Die Beweislast, dass es sich um keine Verletzung von Ziff. 15 oder um zulässig gespeicherte Daten, Dateien, Medien oder Inhalte handelt, trifft den Kunden, da BYTECOM solche Daten etc. nicht speichert, aufbewahrt oder sichert. 

 

Bei einer Kündigung durch BYTECOM aufgrund andauernder und schwerwiegender Verletzung der vertraglichen Pflichten durch den Kunden, schuldet der Kunde die Vergütung bis zum ersten, ordentlichen Kündigungstermin weiterhin. BYTECOM ist berechtigt, allfällig auf den Servern von BYTECOM befindlichen Daten des Kunden bis zur vollständigen Bezahlung der offenen Rechnungen zurückzuhalten oder den Zugang zu sperren.

14.2 Folgen der Beendigung

Die Parteien verpflichten sich unabhängig vom Kündigungsgrund zu einer zweckmässigen Zusammenarbeit, damit eine ordnungsgemässe Betriebsübergabe stattfinden kann. Der Kunde verpflichtet sich, seinen Bedarf in der Migration frühzeitig anzumelden. Solche Leistungen sind auf jeden Fall separat zu vereinbaren und zu vergüten. Die Rücknahme resp. Rückgabe von überlassenem Material muss bis zum Vertragsende erfolgen. Wird nichts anderes vereinbart, wird BYTECOM die Daten des Kunden nach Vertragsende löschen, sofern diese nicht von Gesetztes wegen archiviert oder zur Beweissicherung aufbewahrt werden müssen. Bei einer vorzeitigen Kündigung des Kunden hat der Kunde den Restwert von allfällig in die Leistung einkalkulierten Investitionen separat zu zahlen.

15 Rechtmässige Nutzung

15.1 Allgemein

Der Kunde verpflichtet sich zur vertrags- und gesetzeskonformen Nutzung sämtlicher Leistungen der BYTECOM. Insbesondere verpflichtet sich der Kunde, Lizenzen ausschliesslich im erworbenen Umfang zu nutzen und stellt BYTECOM von Ansprüchen der Lizenzgeber frei.

15.2 Nutzungsbeschränkungen

BYTECOM kann jederzeit Grenzwerte oder andere Nutzungsbeschränkungen umsetzen. Solche werden dem Kunden nur dann angezeigt, wenn diese die Nutzung signifikant beeinflussen.

15.2 Inhalte

Der Kunde ist für alle Inhalte (Sprache, Bilder, Daten etc.), in deren Zusammenhang er Leistungen von BYTECOM in Anspruch nimmt, allein verantwortlich.

15.3 Missbrauch

Der Kunde ist verpflichtet, alle ihm zur Verfügung gestellten Leistungen und Produkte weder zur Begehung noch zur Unterstützung unerlaubter Handlungen zu nutzen und geeignete Massnahmen zu treffen, um einen solchen Missbrauch durch Dritte zu verhindern.

Der Kunde verpflichtet sich, über die von BYTECOM bereitgestellten Systeme und Dienste keine Straftaten oder Rechtsverletzungen Dritter zu begehen oder Dritten die Systeme oder Dienste für die Begehung von Straftaten oder Rechtsverletzungen zur Verfügung zu stellen. Es obliegt dem Kunden, soweit nicht anders vereinbart, alle Handlungen vorzunehmen, um eine Verletzung der Sicherheit von Systemen und Netzwerken sowie Verletzung der Datensicherheit zu verhindern. 

15.4 Widerrechtlichkeit

Der Kunde darf Produkte oder Dienstleistungen von BYTECOM insbesondere nicht in einer Weise nutzen oder von Dritten nutzen lassen, die mit der schweizerischen Rechtsordnung oder mit Rechten Dritter (insbesondere Immaterialgüterrechten) unvereinbar ist. Auch der Versand von belästigenden Mitteilungen, unverlangter Werbung und ähnlichem und das Vorgeben einer falschen bzw. Verwenden einer fremden Absenderadresse oder -nummer sind untersagt.

 

15.5 Kontrolle

BYTECOM kann bei Verdacht auf eine Verletzung dieser AGB oder der vertraglichen Verpflichtung des Kunden (z.B. Informationen eines Dritten oder einer Behörde) oder bei einer dem Kunden zuzurechnenden Gefährdung der normalen Funktion oder Sicherheit des Netzwerks, Kundenkonten blockieren oder andere angemessene Massnahmen treffen. BYTECOM ist ausserdem berechtigt, Kundenkonten unangemeldet zu blockieren, wenn über sie ohne Einwilligung von BYTECOM übermässige Datenvolumen transferiert werden. Der Kunde trägt entsprechende Kosten und wird durch Massnahmen von BYTECOM von der eigenen Leistung nicht befreit.

 

15.6 Passwörter

Der Kunde darf Passwörter Dritten weder bekannt geben noch zugänglich machen. Der Kunde ist für die Gewährleistung der Passwortsicherheit wie auch der missbräuchlichen Nutzung von Passwörtern verantwortlich. BYTECOM ist über Verlust oder Missbrauch solcher Daten sofort zu informieren.

 

16 Schlussbestimmungen

16.1 Erfüllungsort

Als Erfüllungsort gelten, sofern im Vertrag nichts anderes geregelt wurde, der Hauptsitz von BYTECOM 

16.2 Einfache Gesellschaft

Die Parteien bilden durch ihre Verträge keine einfache Gesellschaft nach Obligationenrecht. Sollte eine solche wider Erwarten angenommen werden, so soll die Auflösung des Vertrags, mit dem sie zusammenhängt, zugleich zur Auflösung der einfachen Gesellschaft führen.

16.3 Teilnichtigkeit

Sollte sich eine oder mehrere Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen für nichtig oder ungültig erweisen, tangiert dies die restlichen Bestimmungen nicht; diese bleiben unverändert bestehen und behalten ihre Gültigkeit. Die nichtige(n) Bestimmung(en) ist (sind) durch möglichst wirtschaftlich gleichwertige, rechtmässige Bestimmungen zu ersetzen.

16.4 Anwendbares Recht

Diese Bedingungen und sämtliche Verträge unterstehen Schweizer Recht, unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 und der Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts.

16.5 Streiterledigung und Gerichtsstand

Beide Parteien verpflichten sich, im Falle von Konflikten in guten Treuen eine einvernehmliche Regelung anzustreben. Wenn trotz diesen Bemühungen der Parteien innerhalb von 30 Tagen auf gütlichem Weg keine Einigung zustande kommt, ist der ordentliche Richter am Sitz der BYTECOM zuständig, unter Vorbehalt des Rechts der BYTECOM, den Kunden an seinem Sitz zu belangen.

Diese AGB ersetzt alle anderen, bisher durch die Bytecom GmbH veröffentlichten, Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und tritt per 01.09.2023 in Kraft.

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